Die entscheidende Unterscheidung
Aneignungsrecht ist nicht gleich Entsorgungspflicht.
Wenn die Tage kürzer werden und der Berufsverkehr in die Dämmerung fällt, begegnen sich Wildtiere und Fahrzeuge besonders häufig. Nach einem Wildunfall verständigt die Polizei in der Regel den zuständigen Das ist der Inhaber des Jagdausübungsrechts für das betroffene Revier, etwa ein Jagdpächter oder ein selbst jagender Eigenjagdbesitzer. Ein Jagdschein allein macht einen Jäger noch nicht zum Revierinhaber.. Doch muss dieser jedes tote Tier abholen? Und darf ein Autofahrer das überfahrene Reh mitnehmen?
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Recht zur Aneignung, der Verantwortung für verletztes Wild und der Beseitigung eines bereits verendeten Tierkörpers. Gerade bei der Neuverpachtung von Jagdrevieren sollten diese Aufgaben sauber auseinandergehalten werden.
Wer ist wofür zuständig? ↓
Aneignen
Der Revierinhaber darf sich Fallwild aneignen. Er muss es deshalb nicht automatisch abholen.
Helfen
Bei verletztem Wild haben Tierschutz und eine fachgerechte Nachsuche Vorrang.
Beseitigen
Nach einem Verzicht auf die Aneignung ist auf öffentlichen Straßen die zuständige Straßenstelle gefragt.
Das Aneignungsrecht: Wem gehört ein überfahrenes Reh?
Ein Recht zur Aneignung. Keine automatische Abholpflicht.
Das Jagdrecht umfasst nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild und Fallwild anzueignen. Dieses Aneignungsrecht steht im Revier grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Ein Aneignungsrecht ist noch kein Eigentum und keine automatische Pflicht zur Abholung. Frei lebendes Wild ist grundsätzlich herrenlos. Ein Unfall allein macht das Tier weder zum Eigentum des Autofahrers noch automatisch zum Eigentum des Jagdpächters. Für den Eigentumserwerb ist die rechtmäßige Aneignung entscheidend.
Der Jagdausübungsberechtigte kann auf die Aneignung eines überfahrenen Rehs verzichten. Aus dem Aneignungsrecht allein lässt sich deshalb keine allgemeine Verpflichtung ableiten, jedes verendete Wildtier zu bergen und zu entsorgen.
Rechtsgrundlagen: § 1 BJagdG und § 960 BGB.
Wer muss das tote Wild von der Straße entfernen?
Nach Verzicht ist die zuständige Straßenstelle gefragt.
In Bayern regelt Nr. 10.6 der Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme das Vorgehen nach einem Wildunfall. Wurde ein Wildtier getötet oder verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich unverzüglich zu benachrichtigen.
Verzichtet dieser auf sein Aneignungsrecht, ist der Straßenbaulastträger oder ein von ihm Beauftragter zu verständigen. Diesem obliegt dann die Beseitigung des Tierkadavers. Straßenbaulastträger ist die für die betreffende Straße zuständige öffentliche Stelle. Welche Stelle das ist, hängt von der Straße ab.
Damit unterscheidet die bayerische Richtlinie ausdrücklich zwischen freiwilliger Aneignung und anschließender Beseitigung. Ein Jagdpächter wird durch sein Aneignungsrecht nicht automatisch zum Entsorgungsdienst für Unfallwild.
Quelle: Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme, Nr. 10.6.
Was gilt im Straßengraben?
Die Fundstelle entscheidet mit.
Entscheidend ist nicht allein, ob das Tier auf dem Asphalt oder wenige Meter daneben liegt. Auch Gräben, Entwässerungsanlagen und Böschungen können zum Straßenkörper gehören. Bei einer solchen Fundstelle kann deshalb ebenfalls der Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers betroffen sein.
Ob eine konkrete Fläche zur öffentlichen Straße gehört, muss im Einzelfall geklärt werden. Für bayerische Straßen nennt Art. 2 BayStrWG die Straßenbestandteile. Bei Bundesfernstraßen ist zusätzlich das hierfür geltende Straßenrecht zu berücksichtigen.
Liegt das Wild dagegen weit abseits einer öffentlichen Straße im Wald oder auf einem Feld, lässt sich die Zuständigkeit für Straßenunfallkadaver nicht pauschal übertragen. Besondere Vorschriften oder behördliche Anordnungen können dennoch Maßnahmen erforderlich machen.
Was ist, wenn das Wild noch lebt?
Tierleid hat Vorrang vor Entsorgungsfragen.
Bei einem schwer verletzten Wildtier stehen die Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden sowie die erforderliche Versorgung oder tierschutzgerechte Erlösung im Vordergrund. Die Frage der späteren Entsorgung darf notwendige Hilfe nicht verzögern.
§ 22a BJagdG verpflichtet zur unverzüglichen Erlegung krankgeschossenen und schwerkranken Wildes, soweit es nicht genügt und möglich ist, das Tier zu fangen und zu versorgen. Daneben sind das Tierschutzrecht und die jeweiligen jagdrechtlichen Befugnisse zu beachten.
Nach einem Unfall sollte der zuständige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich über die Polizei verständigt werden. Ist das Wild geflüchtet, kann eine fachgerechte Nachsuche erforderlich sein. Bei einem Wechsel über Reviergrenzen gelten die Vorschriften zur Wildfolge. Berechtigte Nachsuchengespanne können dabei unterstützen.
Tierleid zu vermeiden und einen bereits verendeten Tierkörper zu entsorgen sind unterschiedliche Aufgaben.
Weiterlesen: Nachsuchengespanne und Telefonnummern, § 22a BJagdG und Art. 37 BayJG.
Muss der Jagdpächter rund um die Uhr erreichbar sein?
Verlässliche Organisation statt pauschaler Zeitvorgaben.
Aus den hier dargestellten Vorschriften ergibt sich keine allgemeine maximale Anfahrtszeit von beispielsweise 15, 30 oder 60 Minuten für jeden Jagdpächter. Auch eine pauschale persönliche Rundumerreichbarkeit für jede Meldung bereits verendeten Wildes lässt sich daraus nicht ableiten.
Das entbindet den Revierinhaber nicht von seinen gesetzlichen Aufgaben. Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt von der Situation, den einschlägigen Vorschriften und gegebenenfalls vertraglichen Zusagen ab. Insbesondere bei verletztem Wild muss eine verlässliche Organisation schnelles Handeln ermöglichen.
Dazu können berechtigte Jäger vor Ort, bestätigte Jagdaufseher und geeignete Nachsuchengespanne beitragen. Zuständigkeiten, Vertretung und Erreichbarkeit sollten mit Polizei und Beteiligten abgestimmt sein. Eine längere Anfahrt allein beweist noch nicht, dass ein Pächter seinen Aufgaben nicht nachkommen kann.
Was dürfen Jagdgenossenschaften im Pachtvertrag vereinbaren?
Gesetzliche Aufgaben und zusätzliche Zusagen trennen.
Bei einer Ausschreibung ist es sinnvoll zu fragen, wie Bewerber den Umgang mit verletztem Wild und die Zusammenarbeit nach Wildunfällen organisieren. Davon zu unterscheiden ist die Übernahme zusätzlicher Bergungs- und Entsorgungsleistungen.
Eine Ausschreibung verändert für sich genommen keine gesetzlichen Zuständigkeiten. Zusätzliche vertragliche Leistungen können aber vereinbart werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Eine solche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ersetzt nicht ohne Weiteres öffentlich-rechtliche Pflichten anderer Stellen.
Bewerber sollten deshalb genau prüfen, was sie zusagen. Wer pauschal die jederzeitige Bergung und Entsorgung sämtlichen Fallwildes übernimmt, kann sich zu erheblich mehr verpflichten, als das Gesetz ohnehin verlangt. Stark befahrene Straßen können den Zeitaufwand und die Kosten deutlich erhöhen.
Eine klare Vereinbarung unterscheidet zwischen:
- Versorgung verletzten Wildes und Organisation notwendiger Nachsuchen
- Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
- Freiwilliger Aneignung von Fallwild
- Rechtlich erforderlicher Beseitigung von Tierkörpern
- Zusätzlich vereinbarten Leistungen, ihrer Vergütung und den Vertretungsregelungen
Vor der Unterschrift: Unsere Formularübersicht mit der amtlichen Jagdpachtvorlage bietet einen Ausgangspunkt. Fallwildregelungen, Zuständigkeiten, Kosten und zusätzliche Zusagen sollten im konkreten Vertrag eindeutig festgehalten und bei Unklarheiten rechtlich geprüft werden.
Darf ein Autofahrer das überfahrene Reh mitnehmen?
Ein Unfall begründet kein Recht auf Mitnahme.
Nicht ohne die entsprechende Berechtigung. Wer ein Reh anfährt, erwirbt dadurch kein Aneignungsrecht. Die unbefugte Mitnahme kann strafrechtliche Folgen haben, insbesondere wegen Jagdwilderei nach § 292 StGB. Das betrifft auch bereits totes Wild.
Sichere nach einem Wildunfall die Unfallstelle und verständige die Polizei. Bei verletzten Menschen gilt der Notruf 112. Verletzte Wildtiere nicht eigenmächtig anfassen oder transportieren und totes Wild nicht einfach mitnehmen.
Praktische Schritte findest du auf unserer Seite Verhalten nach einem Wildunfall. Rechtsgrundlage: § 292 StGB.
Was gilt bei Fallwild im Wald oder auf dem Feld?
Fundumstände und Tierseuchenrisiken beachten.
Nicht jedes verendete Wildtier muss automatisch geborgen werden. Tod und Verwesung gehören zu natürlichen Kreisläufen. Aus dem Aneignungsrecht allein ergibt sich auch hier keine allgemeine Pflicht des Jagdpächters, jedes Stück Wild einzusammeln.
Das ist jedoch kein Freibrief, Tierkörper unter allen Umständen liegen zu lassen. Bei Tierseuchenverdacht können besondere Melde-, Untersuchungs- und Beseitigungspflichten gelten. Auch Gefahren für Menschen oder Tiere und behördliche Anordnungen sind zu berücksichtigen.
Bei einem verdächtigen Fund nicht ungeschützt zugreifen. Fundort dokumentieren und das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Veterinäramt abstimmen. Hinweise zum Melden findest du unter Wildtiermonitoring und ASP-Totfundmonitoring.
Das Aneignungsrecht ist kein Entsorgungsauftrag
Klare Zuständigkeiten helfen allen Beteiligten.
Ein Jagdausübungsberechtigter darf sich Fallwild grundsätzlich aneignen. Daraus folgt nicht automatisch die Pflicht, jeden Tierkörper abzuholen. Für Wildunfälle auf öffentlichen Straßen in Bayern regelt die polizeiliche Richtlinie ausdrücklich das Vorgehen nach einem Verzicht auf die Aneignung.
Bei verletztem Wild stehen dagegen Tierschutz, fachgerechte Hilfe und gegebenenfalls die Nachsuche im Vordergrund. Jagdpachtverträge sollten diese gesetzlichen Aufgaben klar von zusätzlichen Leistungen trennen.
Verantwortungsvolle Revierinhaber arbeiten mit Polizei, Behörden und Straßenbaulastträgern zusammen. Verlässliche Absprachen helfen allen Beteiligten. Sie machen den Jagdpächter aber nicht automatisch für jeden Tierkadaver im Revier zuständig.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Die amtlichen Grundlagen zum Nachlesen.
