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Das ändert sich bei Rotwild und Fallenjagd in Bayern

Das ändert sich bei Rotwild und Fallenjagd in Bayern

Ab dem 31. Oktober 2026 gelten in Bayern neue Regeln für die Jagd auf Rotwild. Geändert werden die Jagdzeiten, die Abschussplanung und bestimmte Regeln zur Fütterung. Außerdem wird die Fallenjagd in befriedeten Bezirken neu geregelt.

Hier erklären wir die wichtigsten Änderungen in einfacher Form.

1. Neue Jagdzeiten für Rotwild

Schmaltiere und Schmalspießer dürfen künftig vom 1. Mai bis 15. Januar bejagt werden.

Für Kälber und Alttiere gilt die Jagdzeit vom 16. Juli bis 15. Januar.

Alle übrigen Hirsche dürfen weiterhin ab 1. August bejagt werden. Ihre Jagdzeit endet künftig ebenfalls am 15. Januar.

Damit beginnt die Jagdzeit bei mehreren Rotwildklassen früher. Gleichzeitig endet sie für das gesamte Rotwild bereits Mitte Januar. So beginnt die Jagdruhe im Winter früher.

Direkt zur Übersicht: Alle Jagdzeiten in der Monats- und Jahresansicht ansehen →

2. Abschusspläne können drei Jahre umfassen

Abschusspläne für Rotwild können künftig unter bestimmten Voraussetzungen für drei Jagdjahre aufgestellt werden. Bisher wurden sie in der Regel für ein Jagdjahr erstellt.

Bei einem Dreijahresplan ist für jedes Jahr grundsätzlich ein Drittel des gesamten Abschusses vorgesehen. Davon darf bei den einzelnen Klassen jährlich um bis zu 20 Prozent nach oben oder unten abgewichen werden.

In einem verpachteten Gemeinschaftsjagdrevier muss der Jagdvorstand einem Dreijahresplan zustimmen. In einem verpachteten Eigenjagdrevier ist die Zustimmung des Jagdberechtigten erforderlich. Für Gruppenabschusspläne gilt diese neue Möglichkeit nicht.

3. Klarere Regeln für die Rotwildfütterung

In ausgewiesenen Rotwildgebieten können vom 1. November bis 15. Mai Lenkungsmaßnahmen mit Futter durchgeführt werden. Damit soll Rotwild gezielt gelenkt und sollen Wildschäden vermindert werden.

In Wintergattern darf Rotwild vom 1. November bis 31. Mai gefüttert werden.

Auch hier ist die Abstimmung vor Ort wichtig: In Gemeinschaftsjagdrevieren ist das Einvernehmen mit dem Jagdvorstand erforderlich, in verpachteten Eigenjagdrevieren mit dem Jagdberechtigten.

Die Änderung ist keine allgemeine Erlaubnis, Rotwild überall zu füttern. Sie gilt nur unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen.

4. Was ändert sich bei der Fallenjagd?

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd grundsätzlich. Dazu gehören zum Beispiel bewohnte Grundstücke. Fallenjagd ist dort deshalb nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderliche Erlaubnis vorliegt.

Neu ist: Der Revierinhaber muss eine erlaubte Fallenjagd dort nicht mehr zwingend selbst ausüben. Er kann einen anderen Jagdscheininhaber damit beauftragen. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte muss weiterhin zustimmen.

Wird eine Lebendfangfalle eingesetzt, umfasst die Regelung auch den notwendigen Fangschuss. Die Vorschrift ist keine pauschale Erlaubnis zur Fallenjagd in befriedeten Bezirken. Andere gesetzliche Einschränkungen, insbesondere die Schutzvorschrift des § 20 Absatz 1 Bundesjagdgesetz, gelten weiterhin.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die neuen Regeln geben den Verantwortlichen vor Ort mehr Spielraum. Dieser Spielraum ist aber an klare Voraussetzungen gebunden. Vor der Umsetzung sollten deshalb der genaue Verordnungstext, der gültige Abschussplan und mögliche Vorgaben der unteren Jagdbehörde geprüft werden.

Die Änderungsverordnung wurde am 30. Oktober 2026 veröffentlicht und tritt am 31. Oktober 2026 in Kraft.

Mitteilung des Bayerischen Wirtschafts- und Jagdministeriums ↗