Am 17. Mai 2024 tritt eine Änderung des § 11a AVBayJG in Kraft, die bayyernweit jagdrechtlich den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria zulässt.
Gleichzeitig wird der Mink (Neovison vison), der zur Familie der Marder gehört, als jagdbare Art in § 18 Nr. 1 AVBayJG in das bayerische Jagdrecht aufgenommen.
Die Regulierung des Minks erfolgte bislang in Bayern im Rahmen des Jagdschutzes. Es wird eine ganzjährige Jagdzeit in § 19 Abs. 1 Nr. 2 AVBayJG festgesetzt. Als Raubwild unterliegt der Mink ebenfalls der Regelung des § 11a AVBayJG. § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt grundsätzlich das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Dieses jagdrechtliche Verbot wird für Schwarzwild, dem Raubwild unterfallendes Haarwild und Nutria bayernweit vollständig aufgehoben. Damit soll für diese Tierarten der waffenrechtlich zulässige Rahmen nach § 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) bei der jagdlichen Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zukünftig flexibel und vollständig ausgeschöpft werden können, nicht jedoch der waffenrechtliche Rahmen erweitert werden.